Satzung des Vereins

„Winternachtstraum e. V.“ (08.10.2017)

Satzung „Winternachtstraum e. V.“

§ 1 Name / Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Winternachtstraum“ und hat seinen Sitz in Berlin.  

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1 in 14057 Berlin eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel / Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Ziele im Sinnedes Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein finanziert sich aus den Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträgen, seine Haupteinnahmequellen sind Spenden und Fördergelder.

            Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie Bildung.

            Zweck des Vereins ist es, theaterpädagogische Initiativen zur Projektarbeit mit

Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Deutschland, insbesondere aus Berlin und Brandenburg zu fördern, um soziales und politisches Konfliktpotential abzubauen. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

a) Grundlagenvermittlung des Schauspielens               

b) Gemeinsame Entwicklung, Umsetzung und Inszenierung von Theaterstücken und Lesungen

c) Tourneen durch das gesamte Bundesgebiet zur Bereicherung kulturellen Angeboten in kulturell schwach ausgebildeten Regionen

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben und sonstige Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4) Kosten, die dem Vorstand und beauftragten Vereinsmitgliedern in Wahrnehmung von Pflichten bzw. Aufgaben für den Verein entstehen, können erstattet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Mitgliedschaft / Eintritt

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit der Anwesenden bei mindestens 30% Anwesenheit. Ansonsten wird per E-Mail abgestimmt. Die Leitung der Abstimmung per E-Mail erfolgt durch den Vorstand.

Im Kalenderjahr ist ein Vereinsbeitrag zu zahlen. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden bei mindestens 30% Anwesenheit. Ansonsten wird per E-Mail abgestimmt. Die Leitung der Abstimmung per E-Mail erfolgt durch den Vorstand. Bis 30. September ist der Vereinsbeitrag für das nächste Kalenderjahr auf das Vereinskonto zu überweisen.

            Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten dem Vorstand mitzuteilen.  

§ 5 Mitgliedschaft / Verlust

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Mit dem Austritt oder Ausschluss kann an den Verein kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen und sonstigen Zuwendungen geltend gemacht werden.

(2) Wenn ein Mitglied des Vereins gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit dem Vereinsbeitrag für ein halbes Jahr im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Kurz vor Abschluss des halben Jahres Zahlungsrückstand geht eine Mahnung, per Brief oder E-Mail, durch den Vorstand an das jeweilige Mitglied. Der Ausschluss wird ebenfalls schriftlich, durch den Vorstand, mitgeteilt in Form eines Briefes oder per E-Mail.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(3) Aufnahme von Fördermitgliedern behält sich der Verein vor. Fördermitglieder leisten einen selbst zu bestimmenden Vereinsbeitrag, der 30 Euro nicht unterschreiten sollte.  

§ 6 Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden bei mindestens 30% Anwesenheit, ansonsten wird per E-Mail abgestimmt. Die Leitung der Abstimmung per E-Mail erfolgt durch den Vorstand.

             § 7 Organe des Vereins        

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie  beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und die Satzungsänderung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf das Verlangen eines Drittels der Mitglieder sowie bei strittigen Neuaufnahmen und Ausschlussverfahren einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Verein schriftlich oder in anderer geeigneter Form mit einer Frist von vier Wochen.

Verantwortlich für die Einladung ist die/der stellvertretende Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein von der/dem Vorsitzenden zu benennenden Vorstandsmitglied.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind. Bei weniger als 30% der Anwesenden findet eine Wahl  per E-Mail statt, welche durch den Vorstand geleitet wird. Die einfache Mehrheit hat Bestand.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

      Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) der Kassenführerin/dem Kassenführer

(2) Die unter a-c genannten Mitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist jederzeit möglich.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

· Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

· Festlegung von Tätigkeitsmerkmalen für Arbeitnehmer des Vereins

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Die Einladung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den Stellvertreter/in.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% Prozent der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder ihre/ihr/seine/ihre Stellvertreter/in, anwesend sind.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu den Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftliche oder fernmündliche gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 10 Niederschrift

   Über die Mitgliederversammlungen und über die Vorstandssitzungen sind von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/ihrem/seiner/seinem Stellvertreter/in zu unterzeichnenden Niederschrift anzufertigen.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen  außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung beschlossen werden.

§ 12 Vereinsvermögen

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen an die HIV-Tagesklinik für Kinder, Universitätsklinikum Charité, Campus Virchow-Klinikum, Augustenburger Platz 1 in 13353 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Schlussbestimmung

(1) Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung einschließlich des Vereinszweckes sind 50%  der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Ansonsten findet die Wahl per E-Mail statt und die einfache Mehrheit hat Bestand. Die Wahl wird durch den Vorstand geleitet.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Amtswegen, beziehungsweise gleichgestellten Organisationen gefordert werden, sofern sie Inhalt und Ziel der Satzung nicht widersprechen, vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder innerhalb eines Monats in geeigneter Form zu informieren.